Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. S.light, Inhaber Gerd Krattenmacher

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Fa. S.light, Inhaber Gerd Krattenmacher (nachfolgend „S.light“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“). Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende, sowie solche Bedingungen des Kunden, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, erkennt S.light nicht an, es sei denn, S.light hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn S.light in Kenntnis entgegenstehender, von diesen Geschäftsbedingungen abweichender oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelten Bedingungen des Kunden die Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt, oder, wenn der Kunde in seiner Anfrage, in seiner Bestellung oder ansonsten im Rahmen der Vertragsabwicklung auf die Geltung seiner Allgemeiner Geschäftsbedingungen verweist.

 

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und S.light zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und in diesen mit geltenden Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.

 

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis zu Unternehmern und im Verhältnis zu Verbrauchern, sofern nicht der Anwendungsbereich einer bestimmten Regelung ausdrücklich auf eine dieser beiden Kundengruppen beschränkt ist.

 

 

 

2. Angebot – Angebotsunterlagen

 

2.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungs- und Preisangebote von S.light freibleibend. Ein Angebot des Kunden wird für S.light erst dann verbindlich, wenn es von S.light schriftlich bestätigt oder schlüssig durch Leistung oder Rechnungserteilung angenommen wurde.

 

2.2 Die Angestellten von S.light sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.

 

2.3 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige produkt-, anwendungs- oder projektbezogene Unterlagen, die werthaltiges Know-How oder werthaltige Informationen beinhalten, bleiben Eigentum von S.light und unterliegen dem Urheberrecht von S.light, auch wenn S.light sie dem Kunden überlassen hat; sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von S.light weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

2.4 Projektbezogene Unterlagen, wie z.B. Konstruktionszeichnungen, Abbildungen und Gewichtsangaben, sind nur Näherungswerte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

 

 

3. Leistungszeit – Gefahrübergang

 

3.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Zeitangaben für Lieferungen und Leistungen keine Fixtermine (§ 323 Abs.2 Nr.2 BGB, § 376 HGB).

 

3.2 Der Beginn der vereinbarten Zeit für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden an S.light zu liefernden Unterlagen und Informationen, die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt S.light vorbehalten.

 

3.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im unternehmerischen Geschäftsverkehr mit deren Übergabe an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferungslagers auf den Kunden über.

 

3.4 Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Abnahme auf den Kunden über.

 

 

 

4. Preise – Fälligkeit – Preiserhöhung

 

4.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise von S.light im unternehmerischen Geschäftsverkehr ex works (EXW) gemäß Incoterms 2010. Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.

Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verstehen sich die Preise von S.light als Endpreise, die die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile mit umfassen.

 

4.2 Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

 

4.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung umgehend nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

 

4.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist bei einer werkvertraglichen Leistung die Zahlung wie folgt zu leisten:

– 1/2: Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;

– 1/3: nach Erhalt der Lieferung;

– 1/6: nach Abnahme.

 

4.5 Preisvereinbarungen gelten vier (4) Monate als verbindlich. Liegt der vorgesehene und von S.light bestätigte Liefer- oder Leistungstermin später als vier (4) Monate nach Vertragsschluss, so sind Preiserhöhungen aus sachlich berechtigten, erheblichen, nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Transport- und Energiekosten) entsprechend der Kostensteigerung möglich. S.light wird dem Kunden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens drei (3) Wochen im Voraus schriftlich bekannt geben. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern steht dem Kunden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu.

 

 

 

5. Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht – Sicherheiten – Abtretung

 

5.1 Aufrechnungsrechte können vom Kunden nur dann geltend gemacht werden, wenn S.light seine Gegenansprüche anerkannt hat, diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht, sofern es sich um eine werkvertragliche Leistung handelt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5.2 Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung nach Vertragsschluss oder wenn sonstige Tatsachen nach Vertragsschluss vorliegen oder erkennbar werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Anspruch von S.light auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, ist S.light berechtigt, für Lieferungen und Leistungen von S.light angemessene Sicherheiten zu verlangen und/oder evtl. gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Falls der Kunde die von S.light geforderten, angemessenen Sicherheiten nicht in angemessener Frist stellt, kann S.light vom Vertrag zurücktreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben ebenso unberührt, wie die Rechte von S.light aus § 321 BGB.

 

5.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung von S.light zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

 

 

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

Zur Ausführung der Leistung hat der Kunde S.light rechtzeitig und auf seine Kosten zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere:

(a) die Gewährung des Zutritts zum Grundstück des Kunden;

(b) die Veranlassung aller zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungsausführung notwendigen Maßnahmen;

(c) die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel und -stoffe, nebst ihren Anschlüssen;

(d) die Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners, der S.light für die Dauer der Leistung zur Verfügung steht;

(e) die rechtzeitige Beschaffung etwaiger erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen.

 

 

 

7. Verlängerung der Lieferfrist – Unmöglichkeit der Lieferung – Selbstbelieferungsvorbehalt – Annahmeverzug

 

7.1 Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unvorhergesehene Ereignisse, auf die S.light keinen Einfluss und die S.light nicht zu vertreten hat, verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Hierzu zählen die folgenden nicht abschließend aufgeführten Beispiele: Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen, Aufstände, Naturkatastrophen, Krieg, Sabotage.

 

7.2 Sollte es auf Grund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Lieferung und Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, steht S.light und dem Kunden das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

 

7.3 S.light wird von der Lieferverpflichtung befreit, wenn S.light unverschuldet, selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wird S.light den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und die Gegenleistung unverzüglich zurück erstatten.

 

7.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist S.light berechtigt, den S.light insoweit erstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

 

7.5 Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, ist S.light berechtigt, von dem Kunden die durch die Lagerung der von dem Annahmeverzug betroffenen Waren entstehenden Kosten, mindestens aber 0,5 % des Preises, der von dem Annahmeverzug betroffenen Waren für jede angefangene Woche, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises, der von dem Annahmeverzug betroffenen Waren, zu verlangen. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt den Parteien gestattet. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, bleiben unberührt.

 

 

 

8. Abnahme

 

Nach Beendigung der Leistung ist der Kunde, soweit es sich um eine werkvertragliche Leistung handelt, zu einer unverzüglichen Abnahme durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls verpflichtet.

 

 

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung das Eigentum von S.light.

9.2 Im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und S.light im Eigentum von S.light. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen gezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung von S.light.

 

9.3 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen im Land des Kunden geknüpft ist, ist der unternehmerische Kunde verpflichtet, S.light darauf hinzuweisen und für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.

 

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist S.light berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch S.light liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

 

9.5 Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen betreffend von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, hat der Kunde S.light unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde hat S.light eine Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich zu übersenden. Entstehen S.light durch die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte Schäden, Kosten oder Aufwendungen, hat der Kunde diese zu erstatten, soweit nicht der betreibende Dritte in Anspruch genommen werden kann und dem Kunden eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

 

9.6 Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattet. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der im (Mit-)Eigentum von S.light stehenden Ware resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des betreffenden Ware an S.light ab. Der Kunde ist auf Verlangen von S.light verpflichtet, schriftliche Abtretungserklärungen zu erteilen. Der Kunde ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für S.light im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

 

9.7 Eine Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware erfolgt stets für S.light als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für S.light. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Erzeugnisse auf S.light übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von S.light unentgeltlich.

 

9.8 Auf Verlangen des Kunden wird S.light Sicherheiten freigeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von S.light nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden. Übersteigt der Wert der für S.light bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so wird S.light auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von S.light freigeben.

 

 

 

10. Mängelansprüche

 

10.1 Im unternehmerischen Geschäftsverkehr hat der Kunde Sachmängel S.light gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Mit einer Einschränkungen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden (insbesondere nach § 377 HGB) ist S.light nicht einverstanden.

 

10.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder auf Grund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

 

10.3 Etwaige Mängelansprüche verjähren im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt, und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

 

10.4 Schadenersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 11 verlangen.

 

 

 

11. Haftung

 

11.1 S.light haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“ genannt) wegen mangelhafter oder verspäteter Lieferung oder Leistung sowie wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

11.2 Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die S.light bei Vertragsschluss aufgrund für S.light erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

 

11.3 Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind – unabhängig von den vorstehenden Ziff. 11.1 und 11.2 – bei der Bestimmung der Höhe der gegen S.light bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei S.light, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu Gunsten von S.light zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die S.light zu tragen verpflichtet ist, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der von S.light gelieferten Produkte stehen.

 

11.4 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von S.light.

 

11.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11.6 Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 11.1 und 11.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

 

 

 

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

 

12.1 Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist der Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis Stuttgart.

 

12.2 Für Unternehmer, Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts ist für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, das Amtsgericht Stuttgart und für Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen, das Landgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. S.light ist wahlweise berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

 

12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

 

 

 

13. Datensicherung und -verarbeitung

 

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen des Vertragschlusses erhobenen persönlichen Daten automatisiert verarbeitet werden. S.light wird diese Daten nur im Rahmen und den Grenzen des BDSG verarbeiten und verwenden. Die Weitergabe der Daten an Dritte, erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung.